Auf folgender Webseite findet man Informationen, um Google Analytics zu anonymisieren:
https://de.ryte.com/wiki/Google_Analytics_anonymisieren
Wie sich ein Opt-Out-Cookie für Google Analytics erstellen lässt findet man unter folgendem URL:
https://www.450heartbeats.com/tutorials/opt-out-cookie-google-analytics-daten-erfassung-deaktivieren/
Freitag, 25. Mai 2018
Google Analytics anonymisieren
Dienstag, 22. Mai 2018
DSGVO und Cookies
Links zum Thema DSGVO und Cookies:
https://www.e-recht24.de/artikel/datenschutz/8451-hinweispflicht-fuer-cookies.html
https://cookieconsent.insites.com/download/#
https://www.e-recht24.de/artikel/datenschutz/8451-hinweispflicht-fuer-cookies.html
https://cookieconsent.insites.com/download/#
Montag, 10. November 2014
kostenlose Schufa-Selbstauskunft
Die Seite https://www.schufa.de/de/ aufrufen. Dann rechts auf "Für Privatkunden" und auf der folgenden Seite links oben "Auskünfte" auswählen. Jetzt links "Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz". Auf der rechten Seite "Datenübersicht nach § 34 BDSG" bestellen.
Die Flagge der Sprache in der das Formular ausgefüllt wird wählen, ausdrucken und ausfüllen.
Jetzt nicht die kostenpflichtige Bonitätsauskunft unten beantragen und unterschreiben, sondern dieses Feld leer lassen. Eine Kopie des Personalausweises beifügen und an die Anschrift auf der zweiten Seite senden. Anstelle des Reisepasses kann auch ein Personalausweis mit Meldebescheinigung verwendet werden.
Die Flagge der Sprache in der das Formular ausgefüllt wird wählen, ausdrucken und ausfüllen.
Jetzt nicht die kostenpflichtige Bonitätsauskunft unten beantragen und unterschreiben, sondern dieses Feld leer lassen. Eine Kopie des Personalausweises beifügen und an die Anschrift auf der zweiten Seite senden. Anstelle des Reisepasses kann auch ein Personalausweis mit Meldebescheinigung verwendet werden.
Sonntag, 2. November 2014
Haftung Anschlussinhaber bei Filesharing
der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht für Filesharing, wenn noch andere Personen den Anschluss nutzten, die für die Rechteverletzung infrage kommen.
So hat das Amtsgericht Bielefeld entschieden, da es für den Anschlussinhaber unzumutbar ist, die Internetnutzung der Familie (Ehefrau und Sohn) zu überwachen (Az. 42 C 45/14).
So hat das Amtsgericht Bielefeld entschieden, da es für den Anschlussinhaber unzumutbar ist, die Internetnutzung der Familie (Ehefrau und Sohn) zu überwachen (Az. 42 C 45/14).
Montag, 18. August 2014
Impressum bei Google+, Twitter, Youtube, Xing, Linkedin
Auf folgender Webseite wird aufgeführt was beim Impressum auf Google+, Twitter, Youtube, Xing, und Linkedin zu beachten ist.
http://rechtsanwalt-schwenke.de/impressumspflicht-bei-google-plus-twitter-youtube-xing-linkedin/
http://rechtsanwalt-schwenke.de/impressumspflicht-bei-google-plus-twitter-youtube-xing-linkedin/
Samstag, 16. August 2014
Melderegisterauskunft online
Melderegisterauskunft: http://www.zemaonline.de/
Zu den gesetzlich geregelten Aufgaben der Meldebehörden gehört es, einfache Melderegisterauskünfte (Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften einzelner bestimmter Einwohner) zu erteilen. ZEMA für Poweruser und die Bürgerauskunft stellen Ihnen diese "einfache Melderegisterauskunft" online zur Verfügung.
Zu den gesetzlich geregelten Aufgaben der Meldebehörden gehört es, einfache Melderegisterauskünfte (Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften einzelner bestimmter Einwohner) zu erteilen. ZEMA für Poweruser und die Bürgerauskunft stellen Ihnen diese "einfache Melderegisterauskunft" online zur Verfügung.
Geschrieben von Mario
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18:23
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Tags für diesen Artikel: melderegisterauskunft, online
Samstag, 28. April 2012
Datenauskunft einholen
Mustervorlagen zur Datenauskunft, Datenlöschung oder Datenänderung gibt es bei https://www.schnipps.de. Es können PDF oder Email Vorlagen generiert werden.
Sonntag, 15. Februar 2009
eBook - Wegweiser Abmahnung
Der Verein gegen den Abmahnwahn hat 2008 ein eBook zum Thema Abmahnung bereitgestellt.
http://www.verein-gegen-den-abmahnwahn.de/zentrale/informationen/eBook/ebook_online/index.html
http://www.verein-gegen-den-abmahnwahn.de/zentrale/informationen/eBook/ebook_online/index.html
Montag, 3. November 2008
kostenloser Markencheck
Bei http://www.luebeckonline.com/eshop/markenanmeldung.html kann man kostenlos einen Markencheck durchführen.
Während der Eingabe werden die aktuell registrierten und angemeldeten deutschen Marken, Gemeinschaftsmarken und international regisrierten Marken angezeigt. Dadurch ist keine umständliche Recherche in den verschiedenen Datenbanken notwendig.
Während der Eingabe werden die aktuell registrierten und angemeldeten deutschen Marken, Gemeinschaftsmarken und international regisrierten Marken angezeigt. Dadurch ist keine umständliche Recherche in den verschiedenen Datenbanken notwendig.
Geschrieben von Mario
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Samstag, 1. November 2008
Impressum ohne Telefonnummer rechtens
Nach einem Urteil (Rechtssache C-298/07) des Europäischen Gerichtshofs müssen Firmen die ihre Dienste nur über das Web anbieten im Impressum keine Telefonnummer angeben.
Es ist ausreichend, wenn Kunden eine Email-Adresse oder ein Kontaktformular zur Verfügung gestellt wird.
Eine Telefonnummer müsse nur nach der schriftlichen Bitte um persönliche Kontaktaufnahme genannt werden.
Es ist ausreichend, wenn Kunden eine Email-Adresse oder ein Kontaktformular zur Verfügung gestellt wird.
Eine Telefonnummer müsse nur nach der schriftlichen Bitte um persönliche Kontaktaufnahme genannt werden.
Donnerstag, 25. September 2008
Überstunden - was sind sie wert und wie werden sie ausgeglichen?
Wie viel Arbeit für wie viel Geld? Diese Frage beschäftigt regelmäßig nicht nur die Tarifparteien, sondern auch die Politik, wenn es um die Rechtsgrundlagen der allgemeinen Arbeitszeit geht. Gerne wurde bisher die fest etablierte 35-Stunden-Woche unseres Nachbarlandes Frankreich zum Vergleich herangezogen. Doch diese Errungenschaft der französischen Gewerkschaften ist jetzt gefallen: Nach dem Motto von Präsident Sarkozy, "Mehr arbeiten, um mehr zu verdienen", dürfen künftig längere Arbeitszeiten vereinbart und mehr Überstunden pro Jahr geleistet werden. Die Gesetzesänderung soll Frankreichs Wettbewerbsfähigkeit verbessern und ist Anlass für die Redaktion von anwalt.de, einen Überblick über die Arbeitszeitregelungen in Deutschland im Hinblick auf Überstunden und ihre Abgeltung zu geben.
Die Begriffe: Überstunden und Mehrarbeit
Der Begriff der „Überstunde“ ist bis heute nicht vom Gesetzgeber definiert worden und wird daher in Rechtsprechung, Gesetzgebung und arbeitsrechtlichen Verträgen uneinheitlich verwendet. Häufig spricht man dabei auch von „Mehrarbeit“, doch grundsätzlich unterscheiden sich beide Begriffe:
-Überstunde: Geleistete Arbeitszeit, die über die regelmäßige, betriebsübliche Arbeitszeit hinausgeht.
-Mehrarbeit: Geleistete Arbeitszeit, die über die individuelle, vertraglich festgelegte Arbeitszeit hinausgeht bis zur Grenze der betriebsüblichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte.
Die Unterscheidung wirkt sich nur bei Teilzeitbeschäftigten aus. Sie leisten bis zur betrieblichen Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten „Mehrarbeit“ und erst darüberhinaus „Überstunden“.
Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)
In keinem Fall dürfen Überstunden jedoch das Höchstmaß der Arbeitszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz überschreiten. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit ist gemäß § 3 ArbZG auf 8 Stunden pro Werktag begrenzt. Ruhepausen werden dabei nicht eingerechnet. Eine Erhöhung auf 10 Stunden tägliche Arbeitszeit, z.B. zur flexibleren Arbeitsverteilung bei Auslastungsschwankungen, ist nur möglich, wenn innerhalb von 6 Monaten bzw. 24 Wochen die durchschnittliche Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers die Höchstgrenze von 8 Stunden/Tag nicht überschreitet.
Hinweis: Überstunden sind nur zulässig, wenn sie tarifvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag vorgesehen sind. Anderenfalls darf der Arbeitgeber nur in absoluten Notfällen von seinen Arbeitnehmern Überstunden verlangen.
Wo sind Überstunden und ihr Ausgleich geregelt?
Das Gesetz trifft keine ausdrückliche Regelung zur Vergütung von Überstunden. Die allgemeine Vorschrift des § 612 BGB bestimmt allerdings, dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung (Arbeit) nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Daraus lässt sich auch ein grundsätzlicher Anspruch auf Überstundenvergütung ableiten.
Für die meisten Arbeitsverhältnisse gelten jedoch konkrete Überstundenregelungen. Sie ergeben sich beispielsweise aus dem geltenden Tarifvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung oder auch direkt aus dem Arbeitsvertrag selbst.
Mehr Arbeit gleich mehr Geld?
Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Überstunden mit dem für die Regelarbeitszeit vereinbarten Lohn auszugleichen. Vielfach finden sich aber auch detaillierte Bestimmungen zur Höhe bzw. Berechnung des Überstundenlohns im Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder dem einzelnen Arbeitsvertrag. Hier können auch Zuschläge festgelegt werden, z.B. für Nachtarbeit oder Sonn- und Feiertagsarbeit.
Alternative: Freizeitausgleich
Weil Überstunden eigentlich nur dazu dienen sollen, besondere Arbeitsspitzen eines Unternehmens aufzufangen, ist für viele Arbeitgeber der Ausgleich von Überstunden durch Freizeit für den Arbeitnehmer attraktiver als die Bezahlung von Überstundenlohn. Sofern nicht bereits Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung diese Möglichkeit des Freizeitsausgleichs vorsehen, kann der Arbeitgeber sie im Arbeitsvertrag vereinbaren. Den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs kann der Arbeitgeber bestimmen. Ohne entsprechende ausdrückliche Regelung darf der Arbeitgeber jedoch nicht auf Freizeitausgleich für Überstunden ausweichen.
Anordnung von Überstunden
Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch wegen Überstunden ist immer die direkte oder jedenfalls konkludente Anordnung der Überstunden durch den Arbeitgeber. Überstunden liegen nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer einfach länger als vertraglich vereinbart arbeitet. Die Entscheidung über die Ableistung von Überstunden bleibt stets dem Arbeitgeber vorbehalten. Er kann die Überstunden direkt anweisen oder konkludent, indem er seinem Mitarbeiter Arbeiten überträgt, die erkennbar nur durch Überstunden zu leisten sind.
Der Arbeitgeber darf jedoch keine Überstunden anordnen, wenn konkrete, wichtige Belange des Arbeitnehmers entgegenstehen. Entgegenstehende Belange wären etwa die Gesundheitsgefährdung des Arbeitnehmers bei Überstunden oder fehlende Betreuung seiner Kinder während dieser Zeit.
Keine Ansprüche bei Pauschalabgeltung?
Sehr beliebt auf Arbeitgeberseite ist eine pauschale Abgeltung von Überstunden im Arbeitsvertrag.
Beispiel: „Durch das Grundgehalt sind alle eventuell geleisteten Überstunden bereits abgegolten.“ Solche allgemeinen Abgeltungen sind jedoch zunehmend in der Kritik, weil der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss nicht weiß, wie viel Lohn er tatsächlich für wie viel Arbeitsstunden erhalten wird. Damit kann ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB vorliegen (AGB-Kontrolle bei Formulararbeitsvertrag) bzw. ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Entlohnung entstehen.
Unbedenklicher sind Klauseln, wonach nur eine begrenzte Anzahl an Überstunden pauschal abgegolten ist.
Beispiel: „Mit der genannten Vergütung sind Über-, Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit, soweit sie nicht mehr als [...] Stunden betragen, abgegolten.“
Ob eine pauschale Abgeltungsklausel jedoch wirksam ist, lässt sich nur im konkreten Einzelfall bestimmen. Hier ist dringend die Einholung von kompetentem Rechtsrat beim Anwalt zu empfehlen.
Überstunden von Azubis, Müttern und Behinderten
Azubis, Schwangere bzw. Frauen im Mutterschutz sowie Behinderte gelten als besonders schutzwürdige Arbeitnehmer. Dementsprechend hat der Gesetzgeber besondere Regelungen hinsichtlich der Leistung von Überstunden durch diese Beschäftigten getroffen:
Azubis und Arbeitnehmer unter 18 Jahren unterliegen dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG). Sie dürfen nach § 21 JarbSchG nur in unaufschiebbaren, vorübergehenden Notfällen und wenn kein Erwachsener zur Verfügung steht zu Überstunden verpflichtet werden. Für ihre Mehrarbeit müssen sie innerhalb von 3 Wochen entsprechenden Freizeitausgleich erhalten. Volljährige Azubis haben Anspruch auf Überstundenvergütung nach § 17 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG), sofern sie keinen Freizeitausgleich erhalten.
Frauen im Mutterschutz (6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Entbindung) dürfen nach §§ 3, 6 Mutterschutzgesetz gar nicht beschäftigt werden, nur auf ausdrücklichen eigenen Wunsch hin. Mehrarbeit darf keinesfalls angeordnet werden (§ 8 Abs. 1 MuSchG) und muss von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
Auch Schwerbehinderte und die ihnen Gleichgestellten müssen keine Mehrarbeit leisten, sie können nach § 124 SGB IX die Freistellung von Mehrarbeit verlangen.
Sie haben Rechtsfragen oder suchen einen Anwalt?
Bei anwalt.de finden Sie schnelle Hilfe für Ihr Rechtsproblem – via Telefon, E-Mail oder über einen Anwalt vor Ort.
Geschrieben von Mario
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08:46
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Tags für diesen Artikel: abgeltung, ausgleich, auszahlung, überstunden, mehrarbeit, pauschal, recht, wert
Sonntag, 24. August 2008
Minderjährige oder deren Eltern müssen nicht für Jamba Abo zahlen
Das Amtsgericht Berlin Mitte (Az. 12 C 52/08) hat entschieden, dass eine Minderjährige nicht für ein beim Klingeltonanbieter Jamba abgeschlossenes Abo bezahlen muss. Auch die Eltern können dazu nicht herangezogen werden.
Beim verhandelten Fall hatte der Vater seiner Tochter ein Handy zur Verfügung gestellt dessen Vertrag auf ihn lief. Die Tochter hatte daraufhin ein Klingelton-Abonnement bei Jamba abgeschlossen. Über die Mobilfunkrechnung hat der Vater dann davon erfahren und sofort Widerspruch eingelegt. Nachdem dieser erfolglos blieb hat der Vater eine negative Feststellungsklage erhoben. Das Gericht hat daraufhin festgestellt, dass Jamba das Alter überprüfen muss, damit ein rechtsgültiger Vertrag zustande kommt. Das Urteil ist rechtskräftig. Eine Berufung ist nicht möglich.
Beim verhandelten Fall hatte der Vater seiner Tochter ein Handy zur Verfügung gestellt dessen Vertrag auf ihn lief. Die Tochter hatte daraufhin ein Klingelton-Abonnement bei Jamba abgeschlossen. Über die Mobilfunkrechnung hat der Vater dann davon erfahren und sofort Widerspruch eingelegt. Nachdem dieser erfolglos blieb hat der Vater eine negative Feststellungsklage erhoben. Das Gericht hat daraufhin festgestellt, dass Jamba das Alter überprüfen muss, damit ein rechtsgültiger Vertrag zustande kommt. Das Urteil ist rechtskräftig. Eine Berufung ist nicht möglich.
Geschrieben von Mario
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18:09
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Sonntag, 13. Juli 2008
kostenloser Zugriff auf Jahresabschlüsse von Firmen über den elektronischen Bundesanzeiger
Viele Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse zu veröffentlichen. Bis zum 28.06.2006 war das nur im Bundesanzeiger möglich. Seit dem 28.06.2008 können die Unternehmen diese Informationen auch im eBundesanzeiger veröffentlichen. Seit dem 01.01.2007 ist es der Regelfall. Für Leute die mit Nebenwerten spekulieren oder Informationen über eine Firma brauchen ist der eBundesanzeiger eine gute Informationsquelle.
Geschrieben von Mario
in Recht
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17:48
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Tags für diesen Artikel: bilanz, bilanzen, bundesanzeiger, ebundesanzeiger, elektronischer, guv, informationen, jahresabschlüsse, kostenloser, zugriff
Samstag, 21. Juni 2008
Massenmahnung-Spam: ANWALTLICHE MAHNUNG / AZ 1109055 / Online Content LTD. / Katja Günther / Katarina Dovcova
Am Donnerstag habe ich folgende Spam-Email erhalten. Eine Dienstleistung der Online Content Ltd. wurde von mir nie in Anspruch genommen. Da Spam nicht dem Fernmeldegeheimnis unterliegt habe ich die Email hier veröffentlicht. Ich habe sofort eine schriftliche Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer München eingelegt, bei der Frau Günther Mitglied ist. Der Mahnungs-Spam wurde inzwischen vom Mailing-Dienstleister gestoppt (siehe unten).
Sehr geehrte(r) Herr/Frau Willi Wacker,
wir haben versucht, Ihnen auf dem Postweg unter der von Ihnen angegebenen
Adresse für die von Ihnen genutzte Dienstleistung eine Mahnung zuzusenden, da
sowohl die Rechnung als auch die Mahnung meiner Mandantin von Ihnen nicht
beglichen wurde.
Die Angabe einer falschen Adresse geschah hier in offensichtlicher Absicht,
den Rechnungs- und Mahnungszugang zu erschweren.
Dies wird von uns als erstes Indiz für betrügerische Absicht gewertet.
Entsprechende Veranlassungen werden getroffen.
-------------------------------------------------
Ihre Mahnung können Sie unter folgendem Link einsehen:
http://www.strafrechtguenther.de/?dc=asrtw011vx6vwk2kf997
Falls der Link nicht mehr funktionieren sollte hier die Datei: KatjaGuentherMahnung.pdf
-------------------------------------------------
Wir weisen Sie auf die Zahlungsfrist hin.
Sollten sie eine Ratenzahlung vereinbaren wollen,
richten sie ihre E-Mail bitte an ratenzahlung@strafrecht-guenther.de
Hochachtungsvoll
Katja Günther
Rechtsanwältin
Rechtsanwaltskanzlei Günther
Brienner Str. 44
D-80333 München
Tel.: +49 (0) 180 511 99800*
Fax.: +49 (0) 180 511 99809*
*(0,14 Euro/Min. aus dem dt. Festnetz,
abweichende Preise aus dem Mobilfunk)
Impressum/Angaben nach TMG, gesetzlich erforderliche Informationen:
Katja Günther ist Rechtsanwältin in der Bundesrepublik Deutschland,
zugelassen durch die Rechtsanwaltskammer München. Sie unterliegt den
berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere der Bundesrechtsanwaltsordnung
(BRAO), dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie für den Bereich
des internationalen Rechtsverkehrs den "Standesregelungen der
Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft".
Alle Vorschriften werden im Wortlaut auf der Homepage der
Bundesrechtsanwaltskammer bereitgehalten.
Inzwischen hat auch schon Heise über diesen Mahnungs-Spam berichtet.
"Mailing-Dienstleister stoppt Mahnungs-Spam
Eine weitere Stufe der bereits vor Monaten gestarteten Massenmahnung hat die Kanzlei von Katja Günther in den vergangenen Tagen gezündet. Als Folge davon fielen zahlreiche Empfänger aus allen Wolken, als sie E-Mails mit Betreffzeilen wie "ANWALTLICHE MAHNUNG / AZ [...] / Online Content LTD." in ihren Eingangsordnern vorfanden. Die HTML-Mails sind mit einem individualisierten Link zum Abrufen der eigentlichen Mahnung ausgestattet sowie mit Web-Bugs, die eine genaue Analyse des Lese- und Weiterleitungsverhaltens der Empfänger ermöglichen.
Die professionelle Gestaltung war zugekauft: Mit Emarsys hatte Günther einen Mailing-Dienstleister dafür eingespannt, die Massenmahnungen zu versenden. Emarsys zählt unter anderem eBay zu seinen Kunden. Wer die Dienste eines solchen Unternehmens in Anspruch nimmt, kann sich der bevorzugten Behandlung seiner Aussendungen sicher sein. Web.de etwa betreibt für Emarsys-Aussendungen eigene Mailserver, die vor allem den Empfang der eBay-Newsletter abwickeln, aber in diesem Fall eben auch den Mahnspam entgegen nahmen.
Zu den Empfängern von Mahnungs-Mails mit aus der Luft gegriffenen Adressen gehört die iX-Redaktion, die den Versender darüber informierte. Laut Daniel Harari von Emarsys wurde der Versand von Günther-Mahnungen inzwischen gestoppt. Harari räumte gegenüber der iX ein, dass der Auftrag nicht ausreichend geprüft worden sei. Das Versenden von Mails an ungeprüfte Adressen verstoße gegen die Geschäftsbedingungen, rechtliche Schritte würden erwogen. Eine der Redaktion vorliegende Stellungnahme von Katja Günther lässt darauf schließen, dass Mahnungen vor allem an Phantasieadressen gingen, nämlich an solche, die zusammen mit nicht erreichbaren Postanschriften bei dubiosen kostenpflichtigen Internet-Angeboten eingetragen wurden. (un/iX)"
[Quelle] http://www.heise.de/newsticker/Mailing-Dienstleister-stoppt-Mahnungs-Spam--/meldung/109750
Sehr geehrte(r) Herr/Frau Willi Wacker,
wir haben versucht, Ihnen auf dem Postweg unter der von Ihnen angegebenen
Adresse für die von Ihnen genutzte Dienstleistung eine Mahnung zuzusenden, da
sowohl die Rechnung als auch die Mahnung meiner Mandantin von Ihnen nicht
beglichen wurde.
Die Angabe einer falschen Adresse geschah hier in offensichtlicher Absicht,
den Rechnungs- und Mahnungszugang zu erschweren.
Dies wird von uns als erstes Indiz für betrügerische Absicht gewertet.
Entsprechende Veranlassungen werden getroffen.
-------------------------------------------------
Ihre Mahnung können Sie unter folgendem Link einsehen:
http://www.strafrechtguenther.de/?dc=asrtw011vx6vwk2kf997
Falls der Link nicht mehr funktionieren sollte hier die Datei: KatjaGuentherMahnung.pdf
-------------------------------------------------
Wir weisen Sie auf die Zahlungsfrist hin.
Sollten sie eine Ratenzahlung vereinbaren wollen,
richten sie ihre E-Mail bitte an ratenzahlung@strafrecht-guenther.de
Hochachtungsvoll
Katja Günther
Rechtsanwältin
Rechtsanwaltskanzlei Günther
Brienner Str. 44
D-80333 München
Tel.: +49 (0) 180 511 99800*
Fax.: +49 (0) 180 511 99809*
*(0,14 Euro/Min. aus dem dt. Festnetz,
abweichende Preise aus dem Mobilfunk)
Impressum/Angaben nach TMG, gesetzlich erforderliche Informationen:
Katja Günther ist Rechtsanwältin in der Bundesrepublik Deutschland,
zugelassen durch die Rechtsanwaltskammer München. Sie unterliegt den
berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere der Bundesrechtsanwaltsordnung
(BRAO), dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie für den Bereich
des internationalen Rechtsverkehrs den "Standesregelungen der
Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft".
Alle Vorschriften werden im Wortlaut auf der Homepage der
Bundesrechtsanwaltskammer bereitgehalten.
Inzwischen hat auch schon Heise über diesen Mahnungs-Spam berichtet.
"Mailing-Dienstleister stoppt Mahnungs-Spam
Eine weitere Stufe der bereits vor Monaten gestarteten Massenmahnung hat die Kanzlei von Katja Günther in den vergangenen Tagen gezündet. Als Folge davon fielen zahlreiche Empfänger aus allen Wolken, als sie E-Mails mit Betreffzeilen wie "ANWALTLICHE MAHNUNG / AZ [...] / Online Content LTD." in ihren Eingangsordnern vorfanden. Die HTML-Mails sind mit einem individualisierten Link zum Abrufen der eigentlichen Mahnung ausgestattet sowie mit Web-Bugs, die eine genaue Analyse des Lese- und Weiterleitungsverhaltens der Empfänger ermöglichen.
Die professionelle Gestaltung war zugekauft: Mit Emarsys hatte Günther einen Mailing-Dienstleister dafür eingespannt, die Massenmahnungen zu versenden. Emarsys zählt unter anderem eBay zu seinen Kunden. Wer die Dienste eines solchen Unternehmens in Anspruch nimmt, kann sich der bevorzugten Behandlung seiner Aussendungen sicher sein. Web.de etwa betreibt für Emarsys-Aussendungen eigene Mailserver, die vor allem den Empfang der eBay-Newsletter abwickeln, aber in diesem Fall eben auch den Mahnspam entgegen nahmen.
Zu den Empfängern von Mahnungs-Mails mit aus der Luft gegriffenen Adressen gehört die iX-Redaktion, die den Versender darüber informierte. Laut Daniel Harari von Emarsys wurde der Versand von Günther-Mahnungen inzwischen gestoppt. Harari räumte gegenüber der iX ein, dass der Auftrag nicht ausreichend geprüft worden sei. Das Versenden von Mails an ungeprüfte Adressen verstoße gegen die Geschäftsbedingungen, rechtliche Schritte würden erwogen. Eine der Redaktion vorliegende Stellungnahme von Katja Günther lässt darauf schließen, dass Mahnungen vor allem an Phantasieadressen gingen, nämlich an solche, die zusammen mit nicht erreichbaren Postanschriften bei dubiosen kostenpflichtigen Internet-Angeboten eingetragen wurden. (un/iX)"
[Quelle] http://www.heise.de/newsticker/Mailing-Dienstleister-stoppt-Mahnungs-Spam--/meldung/109750
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